Anstoß – Stiftung für soziale Projekte und Initiativen in Stadt und Landkreis Gießen
Hinweise für eine Antragstellung bei der Stiftung

1 – Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

1.Die Stiftung führt den Namen: Anstoß – Stiftung für soziale Projekte und Initiativen in Stadt und Landkreis Gießen.

2.Die Stiftung hat ihren Sitz in Gießen.

3.Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

4.Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 – Zweck der Stiftung

1.Zweck der Stiftung ist es in der Stadt und im Landkreis Gießen, 

1.finanzielle Hilfe zu leisten, um die Lebensqualität von Menschen zu verbessern, die von den Lebenslagen betroffen sind, in der Paragraph 53 der Abgabeordnung kennzeichnet;

2.im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe und zur Gleichberechtigung von Mädchen und Frauen Unterstützung zu gewähren;

3.für aus der Heimat vertriebene oder geflohene Ausländer in unserem Land angemessene Lebenschancen zu öffnen und zur Toleranz zwischen den Kulturen beizutragen;

4.im Sinne der Völkerverständigung in besonderen Fällen auch Initiativen aus dem Gießener Raum zu Hilfe im Ausland beizustehen;

5.für diese Bereiche zudem begleitende wissenschaftliche Arbeiten und auch Beratung anzuregen und zu fördern.

2.Diese Zwecke können auch dadurch verfolgt werden, daß die Stiftung ihre Mittel teilweise anderen steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Verwendung im Sinn der Zwecke der Stiftung zuwendet.

3.Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

§ 3 – Gemeinnützigkeit

1.Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die verfassungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

3.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 – Stiftungsvermögen

1.Das Vermögen der Stiftung besteht im Zeitpunkt ihrer Errichtung aus Wertpapieren und einer Bareinlage auf 

1.dem Konto bei der Hessischen Landesbank 59 300 251 250 122,

2.dem Konto bei der Hessischen Landesbank 0510 032 006, im Wert von 1.070.000 EUR,– (in Worten: Eine Million und siebzig Tausend Euro).

2.Die Erträge der Stiftung werden getrennt vom Stiftungskapital auf einem Konto der Sparkasse Gießen verbucht.

3.Dem Vermögen der Stiftung wachsen Zustiftungen zu, wenn sie hierzu ausdrücklich bestimmt sind.

§ 5 – Werterhaltung des Stiftungsvermögens

Zur realen Werterhaltung werden dem Stiftungskapital fünf Prozent der jährlichen Erträge zugeführt, soweit dies nach Abgabeordnung § 58, Abs. 7. a) zulässig ist

§ 6 – Verwendung der Erträgnisse des Stiftungskapitals

1.Die Erträgnisse des Stiftungskapitals werden nach einer Richtlinie zur Vergabe, Beirat und Vorstand mit zwei Drittel-Mehrheit gemeinsam beschlossen, und nach der Bestimmung in § 5 vergeben.

2.Bewilligungszeitraum ist in der Regel ein Kalenderjahr; es können später Anschlußanträge gestellt werden.

3.Mittel für wissenschaftliche Arbeiten und Beratungen können bis zu zwei Jahren bewilligt werden; auch für sie sind Anschlußanträge möglich.

4.Rücklagen

1.Die in einem Jahr nicht vergebenen Mittel aus den Erträgen werden als Rücklage den Erträgen des kommenden Jahres hinzugefügt und verwendet.

2.Für ein größeres Projekt können Rücklagen für die Dauer von höchstens drei Jahren angelegt werden.

 

§ 7 – Stiftungsorgane

Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand, der Stiftungsbeirat und der Vergabeausschuß.

§ 8 – Vorstand

1.Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern; ihm müssen mindestens je drei Frauen und je drei Männer angehören

2.Dem ersten Vorstand gehören außer dem Stifter sechs von ihm bestimmte Mitglieder an, von denen er jeweils drei auf zwei und drei auf vier Jahre beruft.

3.Über sein Ausscheiden aus dem Vorstand bestimmt der Stifter selbst.

4.Beim Ausscheiden eines anderen Mitglieds wird dessen Nachfolgerin oder Nachfolger gemeinsam vom Vorstand und vom Beirat auf vier Jahre oder beim vorzeitigen Ausscheiden eines Mitglieds für die restliche Zeit von dessen Amtsdauer gewählt.

5.In der Nachfolge des Stifters wird das Mitglied für die Amtsdauer des am längsten amtierenden Mitglieds gewählt.

6.Findet die Wahl vor Ausscheiden eines Mitglieds statt, kann dieses an der Wahl teilnehmen.

7.Wiederwahl ist möglich.

8.Zur Wahl bedarf es acht Stimmen.

9.Der Vorstand wählt zwei Mitglieder, die den Vorsitz und dessen Stellvertretung ausüben; Vorsitzender und Stellvertreter vertreten die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

10.Der Vorstand kann zudem andere Mitglieder mit besonderen Aufgaben betrauen.

11.Der Vorstand kann bis zu fünf nicht stimmberechtigte, beratende Teilnehmer auf Zeit oder im Einzelfall hinzuziehen.

12.Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 9 – Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe des Stiftungszwecks und dieser Verfassung. Dazu gehören insbesondere:

1.Die Verwaltung des Stiftungsvermögens;

2.Berichterstattung und Rechnungslegung über die Tätigkeit der Stiftung;

3.Die Vorbereitung des Jahresabschlusses;

4.Die sonstigen ihm in der Verfassung übertragenen Aufgaben.

 

§ 10 – Beschlußfassung des Vorstandes

Entscheidungen des Vorstandes kommen nur zustande, wenn wenigstens fünf Mitglieder zustimmen.

 

§ 11 – Stiftungsbeirat

1.Die Mitglieder des Beirats, der fünf Personen umfassen soll, beruft zunächst der Stifter auf fünf Jahre.

2.Zum Ende der Amtszeit oder nach Ausscheiden eines Mitglieds werden seine Mitglieder gemeinsam vom Beirat und Vorstand auf fünf Jahre mit einer zwei Drittel-Mehrheit gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die ausscheidenden Mitglieder können an der Wahl teilnehmen.

3.Bei Ausscheiden aus dem Vorstand kann der Stifter dem Beirat auf Dauer beitreten, der dadurch um seine Person vermehrt wird.

 

§ 12 – Aufgaben des Stiftungsbeirats

1.Der Stiftungsbeirat

1.hat die Tätigkeit des Vorstands beratend zu begleiten;

2.kann dem Vorstand Anregungen geben, zu denen dieser Stellung nehmen muß;

3.stellt den Jahresabschluß fest, zu dem ihm der Vorstand auf Anforderung Erläuterungen zu geben hat;

4.benennt zwei Mitglieder für den Vergabeausschuß;

5.hat die sonstigen ihm in dieser Verfassung übertragenen Aufgaben.

2.Seine Mitglieder können an Vorstandssitzungen teilnehmen; sie haben das Rede-, aber nicht das Stimmrecht.

 

§ 13 – Beschlußfassung des Stiftungsbeirats

Der Stiftungsbeirat beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

 

§ 14 – Der Vergabeausschuß

1.Der Vorstand entscheidet gemeinsam mit zwei Mitgliedern des Stiftungsbeirats nach den Richtlinien zur Vergabe über die Verteilung der Erträgnisse des Stiftungskapitals.

2.Der Vergabeausschuß entscheidet mit zwei Drittel der Mitglieder.

 

§ 15 – Der Förderkreis

Vorstand und Beirat können einen Förderkreis der Stiftung bilden.

§ 16 – Änderungen der Stiftungsverfassung

Vorstand und Beirat können mit zwei Drittel ihrer Mitglieder beschließen:

1.eine Erweiterung oder Änderung der Zwecke der Stiftung,

2.eine Ausweitung ihrer Tätigkeit über Stadt und Landkreis Gießen hinaus, wenn eine neue Lage der gesellschaftlichen Verhältnisse das nahe legt und die Erträgnisse des Stiftungskapitals das erlauben.

17 – Aufhebung der Stiftung

Eine Aufhebung der Stiftung kann nur erfolgen,

1.wenn ihr Wirken nicht mehr erforderlich ist, in diesem Fall müssen Vorstand und Beirat mit drei Viertel-Mehrheit darüber beschließen;

2.wenn keine ordnungsgemäße Besetzung ihrer Organe mehr erreicht wird. Dieses ist unverzüglich der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

§ 18 – Anfallberechtigung des Stiftungsvermögens

Wenn das Wirken der Stiftung in Stadt und Landkreis Gießen nicht mehr erforderlich ist, müssen Vorstand und Beirat mit drei Viertel Mehrheit innerhalb eines Jahres beschließen, daß das Stiftungvermögen und die restlichen Erträge als Zustiftung an eine oder mehrere steuerbegünstigte Körperschaft(en) zur Verwendung im Sinne der Zwecke dieser Verfassung nach § 2 – ohne die Eingrenzung auf die Stadt und den Landkreis Gießen – übertragen werden. Wird dieser Termin nicht eingehalten, ist das unverzüglich der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

 

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§ 18 – Anfallberechtigung des Stiftungsvermögens

Wenn das Wirken der Stiftung in Stadt und Landkreis Gießen nicht mehr erforderlich ist, müssen Vorstand und Beirat mit drei Viertel Mehrheit innerhalb eines Jahres beschließen, daß das Stiftungvermögen und die restlichen Erträge als Zustiftung an eine oder mehrere steuerbegünstigte Körperschaft(en) zur Verwendung im Sinne der Zwecke dieser Verfassung nach § 2 – ohne die Eingrenzung auf die Stadt und den Landkreis Gießen – übertragen werden. Wird dieser Termin nicht eingehalten, ist das unverzüglich der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.